Patentämter – Behörden, die Patente gewähren


Unter Patentämter versteht man Behörden, die natürlichen oder juristischen Personen ein Schutzrecht auf einen Markennamen oder auf geistiges Eigentum in der Form von einem Patent gewähren. Hierbei wurde das erste Patentgesetz in der heutigen Form 1474 im Venedig von Italien erlassen. Daraufhin folgten ´Statute of Monopolies´ in Großbritannien 1623 und in Frankreich 1787. Aufgrund der Industrialisierung um 1800 wurde in England immer dringender ein Schutz des Gewerbes gefordert. Die Gewährung von Patenten realisierte diese Forderung. Dies sollte den Erfinder motivieren, seine Erfindung in der Öffentlichkeit zu präsentieren und in dessen Dienste zu stellen. Gleichzeitig aber sollte es der Erfindung Schutz vor Missbrauch von anderen Personen gewährleisten.

Das Deutsche Patent- und Markenamt ermöglicht einen nationalen gewerblichen Rechtsschutz

Das Deutsche Patent- und Markenamt besitzt die Kürzung DPMA. Umgangssprachlich wird sie auch als Bundespatentamt bezeichnet. Sie stellt eine Bundesoberbehörde dar als Teil der Bundesministerium der Justiz. Der Hauptsitz liegt in München, Außenstellen sind in Jena und Berlin vorhanden. 2010 waren darin 2.735 Mitarbeiter tätig, worunter sich 827 Patentprüfer befanden. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eines der Patentämter, die in Deutschland Anwendung finden. Dieses Patentamt ist in dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes die Zentralbehörde in Deutschland. Der Behörde obliegen einige Zuständigkeiten, wie die Erteilung von Patenten, die Eintragung von Marken, Geschmacksmustern und Gebrauchsmustern. Auch für die Information über vorhandene gewerbliche Schutzrechte der Öffentlichkeit ist sie zuständig. Patentinformationszentren in den Bundesländern, die in der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Patentinformationszentren e. V. vereinigt sind, sind anerkannte Kooperationspartner der DPMA. § 26 des deutschen Patentgesetzes bildet dabei die rechtliche Basis des DPMA. Das erste deutsche Patentgesetz hingegen wurde am 25. Mai 1877 erlassen. Darin wurde die Einrichtung einer Behörde vorgesehen, deren Aufgabe die Vergabe von Patenten umfassen sollte. Auf der Grundlage dieses Vorhabens wurde das Kaiserliche Patentamt in Berlin am 1. Juli 1877 als die erste deutsche Patentbehörde gegründet. Die Tätigkeit des Patentamtes wurde 1945 zum Ende des Zweiten Weltkrieges eingestellt, da die Alliierten Patenten, Schutzzeichen und Marken beschlagnahmten. Am 1. Oktober 1949 jedoch eröffnete das Deutsche Patentamt seine Behörde in München im Deutschen Museum. Im Jahr 1959 wurde das Patentamt in München in ein eigenes Gebäude verlegt. 1990 kam es mit dem Fall der Mauer zu einer Fusionierung mit dem Patentamt in Berlin, Hauptsitz blieb jedoch München. 1998 wurde eine weitere Dienststelle in Jena eröffnet.

Die Europäische Patentorganisation erteilt europäische Patente

Eines der weiteren wichtigen Patentämter in Deutschland ist die Europäische Patentorganisation mit der Abkürzung EPO. Es handelt sich hierbei um eine zwischenstaatliche Organisation, dessen Sitz durch das Europäische Patenübereinkommen, kurz EPÜ, in München geschaffen wurde. Sie besitzt die Aufgabe, nach dem EPÜ europäische Patente zu erteilen. Diese Aufgabe führt das Europäische Patentamt durch und wird dazu von dem Verwaltungsrat ordnungsgemäß überwacht. Hierzu ist es wichtig zu wissen, dass das EPO keine Behörde der EU ist. Der EPO gehören mittlerweile 38 Mitgliedsstaaten an. Europäische Patente werden mit Wirkung für die jeweils benannten Vertrags- und Erstreckungsstaaten zugeteilt. Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Patenterteilung kann gegen sie von jedermann bei dem Europäischen Patentamt ordnungsgemäß Einspruch erhoben werden. Hierdurch kann das Patent eingeschränkt oder widerrufen werden.

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