
Wie Sie ordnungsgemäß Ein Patent beantragen
Ein Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht für eine neue Erfindung, welches hoheitlich erteilt wurde. Dabei ist der Inhaber des Patentes berechtigt, die Benutzung seiner Erfindung anderen zu verbieten. Um das Patent zu erhalten, muss ein Erfinder bei dem jeweils zuständigen Patentamt – in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Europäische Patentamt – Ein Patent beantragen. Hierzu muss eine Patentanmeldung eingereicht werden. Entsprechend der Art und des Ortes bei der Anmeldung werden unterschiedliche Patentgesetze gebraucht. Auch eine internationale Patentanmeldung kann bei diesen Patentämtern eingereicht werden. Bei der internationalen Patentanmeldung sind 142 Staaten benannt, worin die Anmeldung Gültigkeit erlangt. Dazu müssen erst nach 30 Tagen ab dem jeweiligen Prioritätstag die nationalen Phasen wie Übersetzung in die jeweilige Landessprache und der Vertretung durch einen Patentanwalt in dem jeweiligen Land eingeleitet werden. Damit Ein Patent beantragen erleichtert wird, haben die Erfinder nach der Patentanmeldung in Deutschland höchstens ein Jahr lang Zeit, die Patentanmeldung in anderen Ländern einzureichen. Die Anmeldungen müssen hierin in der Amtssprache der jeweiligen Länder verfasst sein. Bei dem Deutschen Patent- und Markenamt können Anmeldungen in jeder anerkannten Sprache eingereicht werden, sofern die landessprachliche Übersetzung innerhalb von drei Monaten nachgereicht wird. Europäische Patentanmeldungen hingegen müssen in einem der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamtes eingereicht werden. Die Amtssprachen sind dabei Deutsch, Englisch und Französisch. Sollte bei der Prüfung der Anmeldung eine Erteilung des Patentes in Aussicht gestellt werden, so sind die Antragsteller dazu verpflichtet, für das Europäische Patent den Antrag ebenso in die beiden anderen Amtssprachen übersetzen zu lassen. Alle nationalen und regionalen Patentsysteme besitzen die Gemeinsamkeit, dass das zuständige Patentamt den Stand der Technik recherchiert, also ob zu der vorliegenden Erfindung bereits veröffentlichte technische Dokumente vorliegen. Danach folgen die Prüfung des Anmeldegegenstandes auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und Klarheit.
Die technischen Lehren der patentierbaren Erfindungen eignen sich zum planmäßigen Handeln
Entdeckungen, wie beispielsweise Erkenntnisse, die erklären wie etwa Tierarten oder Pflanzensorten funktionieren, werden laut Gesetz nicht als technische Erfindungen bewertet und daher ist eine Patentierung nicht möglich. Eine Entdeckung wird jedoch patentfähig, wenn ein Wirkstoff gefunden, die Wirkung aber bislang nicht klargestellt wurde.
Sollten Sie Ein Patent beantragen wollen, so muss die Erfindung neu sein
Weiterhin ist es wichtig, dass eine Erfindung neu ist. Sie ist in dem Fall der Patentämter dann neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik angehört. Dabei bezeichnet der Stand der Technik alles, was bis zu dem Antrag eines Patentes bekannt oder zugänglich war. Die Neuheit orientiert sich hierbei nach der Gesamtheit der Erfindung, also der Kombination aller Merkmale. Es ist daher nicht als schädlich anzusehen, wenn einzelne oder alle Bestandteile der Erfindung bereits bekannt sind. Denn auch wenn bereits alle Bestandteile der Erfindung bekannt sind, so kann dennoch dessen Kombination in der vorliegenden Erfindung völlig neu und unbekannt sein. Für eine Patentfähigkeit ist in Deutschland weiterhin noch die Höhe der erfinderischen Tätigkeit ausschlaggebend. Hierin unterliegt der Neuheitsbegriff keiner räumlichen oder zeitlichen Beschränkung. Schließlich wird alles, was vor dem Anmeldetag bekannt war, berücksichtigt. Zur Vermeidung von Doppelpatentierungen werden ebenso früher eingereichte Anmeldungen innerhalb desselben Patentsystems herangezogen.
Foto: jokatoons – Fotolia